Hinweis
F i s c h e r e i a u s b i l d u n g
Fischerprüfungen im Lande Bremen
Im Land Bremen, wie in allen anderen Bundesländern auch, darf nur derjenige Angler der Fischwaid nachgehen, der bei einer staatlichen Prüfung seine Sachkunde nachgewiesen hat und somit den Anspruch auf einen lebenslang gültigen Fischereischein erwirbt. Bei dieser Fischerprüfung, die im Land Bremen gem. der Prüfungsordnung des Bremer Senates mehrmals jährlich stattfindet, müssen die angehenden Petrijünger je zehn Fragen aus den Sachgebieten Allgemeine Fischkunde, Spezielle Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde, Gesetzeskunde und Natur- Umweltschutz beantworten. Zu dieser staatlichen Prüfung zugelassen werden nur jene Kandidaten, die sich in den Wochen zuvor bei einem 30stündigen Lehrgangsprogramm auf die schriftliche Prüfung vorbereitet haben. Gute Deutschkenntnisse sind erforderlich.
Im Shop findet man das Lehrmaterial für die Unterrichte. Der Angeltrainer der Firma Heintges steht den Lehrgangsteilnehmern vier Stunden kostenlos zu Verfügung.
Im Download-Center finden Sie das Anmeldeformular, Anträge für Ersatzprüfungszeugnis usw. als PDF - Datei. Dann nur noch ausdrucken, ausfüllen unterschreiben und mit der Einzahlungsquittung (bzw. Online - Banking nutzen) oder Scannen mit Unterschrift und an uns senden.
Wenn uns die Mail-Adresse bekannt ist, können Sie auch per Mail die Einladung für einen Vorbereitungslehrgang erhalten.
Der Landesfischereiverband Bremen e.V. warnt vor dem Ankauf von gefälschten Fischerprüfungszeugnissen.
Ziel der Besitzer dieser gefälschten Urkunden ist fast in allen Fällen, bei der zuständigen Kommunalverwaltung einen Fischereischein zu erhalten. In dem dann amtlich bestätigt wird, dass der Scheininhaber die Fischerprüfung abgelegt hat.
In letzter Zeit wurden gefälschte Zeugnisse aus den Bundesländern Niedersachsen und Hamburg mehrfach im Lande Bremen vorgelegt. Das Stadtamt Bremen hat alle Ortsämter informiert. Alle Inhaber dieser Prüfungszeugnisse verstoßen gegen den § 267 StGB. Damit erfüllen sie den Tatbestand der Urkundenfälschung.
Der § 267 StGB hat folgenden Inhalt (Auszug):
Urkundenfälschung
- Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, ein echte Urkunde verfälscht oder eine echte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
- Der Versuch ist strafbar.
- In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren...usw.
Die bekannten Urteile erstrecken sich von 30 bis zu 90 Tagessätzen, in einem bekannten Fall wurde eine mehrmonatige Freiheitsstrafe zur Bewährung auf zwei Jahre ausgesetzt.
Dem Landesfischereiverband Bremen e.V. sind aus dem gesamten Bundesgebiet solche Fälle bekannt.
Wir empfehlen den Besuch eines Vorbereitungslehrganges bei einem anerkannten Landesfischereiverband.
